Hier finden Sie wichtige Informationen.
Sollten Sie weitere Fragen haben kontaktieren Sie uns bitte unter +49 69 7193 2000 oder
wm-de@bnpparibas.com
Beschwerdemanagement und alternative Streitbeilegungsverfahren
Vielen Dank, dass Sie sich für Leistungen der BNP Paribas Wealth Management entschieden haben. Ihre Zufriedenheit mit unseren Leistungen ist unser höchster Anspruch. Sollten Sie einmal mit einer Leistung, die Ihnen gegenüber erbracht wird, nicht zufrieden sein, teilen Sie uns Ihr Anliegen bitte mit. Wir sind gerne für Sie da.
So erreichen Sie uns:
Persönlich: Ihre bekannten Berater*innen stehen Ihnen gerne zur Verfügung
Telefonisch/Fax: Sie erreichen das Team der jeweiligen Niederlassung unter den Ihnen bekannten Telefon- und Faxnummern
E-Mail: Schreiben Sie entweder direkt an Ihre bekannten Berater*innen oder an unser zentrales Qualitätsteam unter: WM-DE-Qualitaetsmanagement@bnpparibas.com
Schriftlich: Sie können Ihren Brief direkt an Ihre persönlichen Berater*innen senden, an die jeweilige Niederlassung oder an:
BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland
Wealth Management Germany
Team Qualitätsmanagement
Senckenberganlage 19
60325 Frankfurt am Main
Je genauer Sie Ihr Anliegen beschreiben, desto besser können wir Ihnen weiterhelfen.
Bitte machen Sie besonders folgende Angaben:
Unser Ziel ist es, Sie mit unseren Leistungen und unserem Service nach der Bearbeitung Ihrer Beschwerde wieder zufriedenzustellen. Wir bearbeiten jedes Anliegen individuell und setzen uns mit dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt unvoreingenommen auseinander. Hierzu nehmen wir die notwendigen Recherchen und Prüfungen vor.
Wir bestätigen Ihnen innerhalb von 10 Arbeitstagen den Eingang Ihrer Beschwerde und schicken Ihnen innerhalb von 2 Monaten eine finale Antwort zu Ihrem Anliegen.
Alternative Ansprechpartner & Streitbeilegungsverfahren
Mitunter kommt es leider vor, dass wir keine zufriedenstellende Lösung für Sie finden.
Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle “Ombudsmann der privaten Banken” (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort haben Sie die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Betrifft der Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstvertrag (§ 675f BGB), können auch Kunden, die nicht Verbraucher sind den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die “Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe”, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z.B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die
Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V.
Postfach 04 03 07
10062 Berlin
Telefax: +049 (0) 30/1663-3169
E-Mail: ombudsmann@bdb.de
zu richten.
Ferner besteht für Sie die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des BGB zu beschweren.
Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen.
Information über die Einlagensicherung
(1) Einlagen
Einlagen sind Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind, wie zum Beispiel Guthaben auf Girokonten, Festgelder, Spareinlagen, Sparbriefe und Namensschuldverschreibungen. Maßgeblich sind die Definitionen in § 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) bzw. § 6 Absatz 1 des Statuts des innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. bestehenden Einlagensicherungsfonds deutscher Banken (Einlagensicherungsfonds).
(2) Gesetzliche Einlagensicherung
Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution (FGDR) als Träger der gesetzlichen französischen Einlagensicherung angeschlossen.
(3) Einlagensicherungsfonds
Die Bank wirkt außerdem am Einlagensicherungsfonds mit. Dieser sichert nach Maßgabe seines Statuts und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bei einer inländischen Haupt- oder Zweigniederlassung bzw. Zweigstelle je Gläubiger maximal bis zur folgenden Höhe (Sicherungsgrenze):
(a) (i) 5 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 50 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 15% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR geschützt, wobei Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. Weitere Einzelheiten zur Berechnung der relevanten Eigenmittel regelt § 6 Absatz 8 Unterabsatz (a) des Statuts des Einlagensicherungsfonds.
(b) Ab dem 1. Januar 2025: (i) 3 Millionen Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 30 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(c) Ab dem 1. Januar 2030: (i) 1 Million Euro für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit und (ii) 10 Millionen Euro für nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannte Gläubiger. In jedem Fall werden Einlagen bis maximal 8,75% der Eigenmittel im Sinne von Unterabsatz (a) Sätze 2 und 3 geschützt.
(d) Für Einlagen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gesichert wurden, finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherungsgrenzen weiterhin Anwendung, bis die Einlage fällig ist, prolongiert wird oder vom Kunden erstmals gekündigt werden kann oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstellen übertragen wird. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 begründet oder prolongiert werden, gelten die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen.
Der Einlagensicherungsfonds erbringt Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit die Einlagen die Sicherungsgrenze einer Heimatland-Einlagensicherung übersteigen. Der Umfang der Heimatland-Einlagensicherung kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird.
Maßgebend für die Entschädigung ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter www.bankenverband.de abgerufen werden kann. Die Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben.
Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Im Fall von Gläubigern nach Buchstaben (a) (ii), (b) (ii) und (c) (ii) werden Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten sowie Verbindlichkeiten aus Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln ausländischen Rechts nicht geschützt.
Für Verbindlichkeiten von Banken, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gemäß § 6 der am 18. November 2021 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. Nach dem 31. Dezember 2022 entfällt dieser Bestandsschutz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht oder auf eine ausländische Zweigniederlassung oder Zweigstelle übertragen wird.
Einzelheiten zum Schutzumfang einschließlich der Sicherungsgrenzen sind im Statut des Einlagensicherungsfonds, insbesondere dessen § 6, geregelt. Das Statut wird auf Verlangen zur Verfügung gestellt und kann auch im Internet unter www.bankenverband.de aufgerufen werden.
Forderungsübergang und Auskunftserteilung
(4) Forderungsübergang
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.
(5) Auskunftserteilung
Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Grundsätze zum Umgang mit Interessenskonflikten
Informationen über die beste Auswahl und die beste Ausführungsrichtlinie (Privatkunden)
Informationen über die beste Auswahl und die beste Ausführungsrichtlinie (Professionelle Kunden)